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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 22 10 93: Obergericht

Eine Frau namens P.________ hat ihren Arbeitgeber, G.________, wegen fahrlässiger Körperverletzung angeklagt, nachdem sie bei der Arbeit schwer verletzt wurde. Der Richter entschied jedoch zugunsten von G.________ und legte die Kosten dem Staat auf. P.________ legte Einspruch ein, aber das Gericht bestätigte die Entscheidung des Richters. Es wurde festgestellt, dass G.________ keine strafrechtlich verfolgbare Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Gerichtskosten in Höhe von 550 CHF wurden P.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 22 10 93

Kanton:LU
Fallnummer:22 10 93
Instanz:Obergericht
Abteilung:II. Kammer
Obergericht Entscheid 22 10 93 vom 11.10.2010 (LU)
Datum:11.10.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung).
Schlagwörter : Steuerlast; Gesuchsgegner; Eheschutzverfahren; Rechtsprechung; Unterhaltsbeiträge; Vorliegen; Mangelfalles; Notbedarf; Unterhaltsschuldners; ======================================================================; Verfahren; Kinder; Rekurs; Aufhebung; Verpflichtung; Bezahlung; Frauenunterhaltsbeitrages; Leistungsfähigkeit; Erwägungen:; Steuerrückstellung; Steuern; Behauptung; Gesuchsgegners; Einkommen; Mangelfällen; Wartefrist; Scheidung
Rechtsnorm:Art. 175 ZGB ;Art. 176 ZGB ;
Referenz BGE:127 III 289;
Kommentar:
Trechsel, Zürich, Art. 260 StGB, 1997

Entscheid des Kantongerichts 22 10 93

Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung).



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Im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde der Gesuchsgegner erstinstanzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In seinem Rekurs verlangte er u.a. die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung eines Frauenunterhaltsbeitrages, weil sein Bedarf höher und seine Leistungsfähigkeit entsprechend kleiner sei.



Aus den Erwägungen:

4.3.3.

Ferner rügt der Gesuchsgegner, dass die ihm zugebilligte Steuerrückstellung von Fr. 200.-pro Monat zu tief sei. Er habe mit Steuern von monatlich Fr. 400.-zu rechnen. Die Behauptung des Gesuchsgegners ist nicht substanziiert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er die Unterhaltsbeiträge steuerlich vom Einkommen abziehen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Steuerlast in Mangelfällen ohnehin nicht anzurechnen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Da inzwischen die Wartefrist für die Scheidung auf einseitiges Begehren von vier auf zwei Jahre reduziert wurde, kann vorliegend nicht auf LGVE 2001 I Nr. 6 abgestellt werden, wonach in Eheschutzverfahren die Steuerlast berücksichtigt wird.



II. Kammer, 11. Oktober 2010 (22 10 93)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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